Aktualität Januar 2022
Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt wie im Vorjahr 58.050 Euro jährlich und 4.837,50 Euro monatlich (brutto).
Wer mehr verdient, zahlt als gesetzlich Krankenversicherter von diesem Mehrverdienst keine Beiträge. Im Krankheitsfall, wenn die Krankenkasse Krankengeld zahlt, kriegt man für dieses Mehr auch kein Krankengeld.
Das Krankengeld beträgt maximal 70 % vom Bruttolohn oder 90 % vom Nettolohn. Zur Berechnung fragt Ihr am besten eure Krankenversichrung.
Wer also mehr verdient als 4.837,50 Euro im Monat brutto, kann eine Krankengeld-Zusatzversicherung abschließen, um die Lücke im Krankheitsfall zu Schließen.
Bei Privater Krankenversicherung können andere Regeln gelten. Schaut in eurem Versicherungsvertrag nach oder fragt dazu euren Versicherer.
Hinweis für alle, die in einer Transfergesellschaft sind
Für alle, deren Sollentgelt (Bemessungsentgelt) unter 4837,50 Euro ist, gilt i.d.R. die 70 % vom Brutto. Da vom Krankengeld noch Beiträge für Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgehen, kommt etwa so viel an, wie man als Arbeitslosengeld kriegen würde.
Wer Zweifel an der korrekten Berechnung hat, nimmt bitte Kontakt mit seiner Krankenkasse auf und lässt sich die Berechnung erläutern. Es besteht die Möglichkeit, bei vermeintlich fehlerhafter Berechnung Widerspruch gegen den Krankengeldbescheid einzulegen.
Wer in einer Gewerkschaft ist, kann sich vom Rechtsdienst seiner Gewerkschaft beraten und helfen lassen.