Regel Nummer 1: Gilt für Transfergesellschaft (TG) und Arbeitsagentur (AA):
Nur weniger als 15 Wochenstunden Nebentätigkeit sind erlaubt. Wer mehr arbeitet, ist beschäftigt und nicht vermittlungfähig = es gibt kein ALG1 bzw. Transfer-Kurzarbeitergeld.
Regel Nummer 2: Nebentätigkeiten ordnungsgemäß angeben. Wenn Sie eine neue Nebentätigkeit aufnehmen, müssen Sie die Arbeitsagentur vor Aufnahme der Nebentätigkeit informieren.
Regel Nummer 3: Wenn die Arbeitsagentur pauschal 450 Euro im Monat anrechnen will, gegen den ALG-Bescheid Widerspruch einlegen und für eine Klärung des Sachverhalts sorgen.
Transfergesellschaft
- Anrechnungsfrei gilt nur, wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der TG bestand (Nachweis ist die Anmeldung bei der Minijobzentrale/Knappschaft bzw. der steuerliche Nachweis bei selbständiger Nebentätigkeit). Bis 450 Euro pro Monat sind möglich. Wechsel des Arbeitgebers ist nicht ratsam, sonst ist die Anrechnungsfreiheit weg.
Auswirkung der Anrechnung: Das Zielentgelt (Bemessungsentgelt) reduziert sich um den Anrechnungsbetrag.
- in der ALG1-Zeit, wenn Sie Ihre Nebentätigkeit schon innerhalb der letzten 18 Monate vor der ALG1-Zeit hatten. Es genügt ein Nachweis, dass die Nebentätigkeit da schon existierte und ein Einkommensnachweis der letzten 12 Monate. Dann kann der Durchschnitt aus den letzten 12 Monaten anrechnungsfrei bleiben, sofern die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden bleibt.
- Bei angestellten Beschäftigten genügt eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. der Nachweis über die Minijobzentrale.
- Wenn Sie keine anderen Nachweismöglichkeit haben (selbständige Nebentätigkeit), genügt die eigenhändige wahrheitsgemäße Erklärung, dass Sie nicht mehr als 165 Euro Nettoeinkünfte im Monat beziehen bzw. eine eigenhändige Aufstellung der Nettoeinkünfte der letzten 12 Monate.
Wichtig ist aber bei fehlerhaftem ALG-Bescheid, die Widerspruchsfrist von 1 Monat nicht zu versäumen.
Wichtig ist auch, dass die Nebentätigkeit maximal 15 Stunden pro Woche dauern darf.