Die Regelungen finden Sie in der Geschäftsanweisung auf Seite 189/190.
(10) Regelt die Einkommenserhöhung durch Einkommen aus Nebentätigkeit während KUG
- Es ist unerheblich ob die Beschäftigung geringfügig im Sinne § 8 SGB IV ist oder nicht.
Nebentätigkeit beim gleichen Arbeitgeber => sozialversicherungspflichtiges einheitliches Beschäftigungsverhältnis.
Unter einer während des Bezug von KUG begonnenen Nebenbeschäftigung ist die bei einem "anderen Arbeitgeber" zu verstehen => Einkommen wird dem IST-Entgelt hinzugerechnet.
*(11) Regelt die Einkommenserhöhung durch Einkommen aus Nebentätigkeit wenn diese schon vor der Kurzarbeit begonnen hat und fortgesetzt wird.
- Wird das Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung die schon vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde gezahlt => keine Berücksichtigung im Rahmen § 106 Abs. 3 SGBIII.
- Erhöht sich das Einkommen aus der schon vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen Beschäftigung während der Kurzarbeit => keine Berücksichtigung im Rahmen § 106Abs. 3 SGBIII
Zur Beurteilung der Fortführung der Nebentätigkeit ist eine Mindestbeschäftigungszeit vor Beginn der Kurzarbeit nicht erforderlich.
Eine Regelung, dass z.B. eine Nebentätigkeit schon 3 Monate vor Beginn der Kurzarbeit begonnen haben muss, entspricht also nicht der aktuellen Weisungslage.