Abfindungen werden in der Regel mit der Fünftelregelung versteuert. Das ist prinzipiell sehr gut, da der Steuersatz niedriger ist. Allerdings wird bei der Erstversteuerung (Steuer die der Arbeitgeber an das Finanzamt
überweist), das weitere Einkommen dieses Jahres (auch Transferleistungen) nicht berücksichtigt.
Das führt beim Lohnsteuerjahresausgleich im Folgejahr in der Regel zu Nachzahlungen an das Finanzamt. Deswegen einen Teil der Abfindung aufbewahren, bis der Lohnsteuerausgleich im Folgejahr durchgeführt ist.
Wer wissen will, was er von seiner Abfindung noch für den Lohnsteuerjahresausgleich aufheben muss, fragt seinen Steuerberater...
Und noch ein paar Links zum Thema