Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld mehrmals, kommt es auf die relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens
sieben Monate des Bemessungszeitraums gegolten haben.
BSG vom 28. März 2019 - B 10 EG 8/17 R
Elterngeld
Letzte Änderung: 04.10.2019