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Heideldruck TG 2010/11 - Fünftelregelung

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01.01.2016 Heideldruck TG 2010/11 - Fünftelregelung - Abschließendes Urteil des Bundesfinanzhofs

Diese Meldung ist interessant für alle Kolleginnen und Kollegen von Heideldruck, die 2010 in eine Transfergesellschaft gegangen sind und die Abfindung erst 2011 erhalten haben.

Der Bundesfinanzhof hat am 13. Oktober 2015 in einer unserer Musterklagen ein abschließendes Urteil gefällt. Das wichtigste aus der Urteilsbegründung.

  • Wenn die Abfindung in zwei unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (= Steuerjahren) ausgezahlt wurde, muss die Anwendung der Fünftelregelung versagt (=verweigert) werden mit der Folge, dass beide Zahlungen mit dem vollen persönlichen Steuersatz zu versteuern sind.

Es gibt davon nur dann eine Ausnahme, wenn es sich bei einer der Zahlungen nur um eine geringfügige Teilleistung gehandelt hat.
Dafür gibt es , anders als es die Finanzverwaltung angenommen hat, keine starre Grenze. Der BFH hat jetzt aber 2 Fallgruppen gebildet, in denen die Ermäßigung gegeben werden muss:

  1. wenn die Teilzahlung im Verhältnis zur Hauptzahlung weniger als 10 % der Hauptzahlung beträgt,
  2. wenn die Teilzahlung kleiner ist als der Steuernachteil, der bei der Versagung der Fünftelregelung für die Hauptzahlung entstehen würde.

Heißt also, wer eine große Hauptabfindung (größer als ca. 100.000 Euro) bekommen hat, darf die Fünftelregelung wahrscheinlich in Anspruch nehmen. Wer eine kleinere Hauptabfindung hatte, wird von der Fünftelregelung wahrscheinlich nicht profitieren. Außer wenn "besondere Umstände", z.B. eine persönliche Notlage vorgelegen hätte.

Bei Fragen dazu wendet Ihr euch bitte an Bernd Knauber (Mail: bernd.knauber@igmetall.de).

Letzte Änderung: 01.01.2016


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