Offenbar gab es bei einigen ein Missverständnis, deshalb die Regelungen im Detail.
In der TG: Zumutbarkeitsgrenze ist das Bruttoentgelt beim letzten Arbeitgeber, also das Bemessungsentgelt in der TG. (lt. Auskunft der Leistungsabteilung vom 31.07.2015).
ALG 1 wird in Höhe von 60% bezahlt bzw. 67 % bei Kindern mit Kindergeldbezug. Das ändert sich während der Zeit des ALG 1-Bezugs nicht.
Die Gehalts-Zumutbarkeitsgrenze für die Aufnahme einer Arbeit beträgt:
- in den ersten 3 Monaten der ALG-Zeit 80 % des Bemessungsentgelts brutto
- in den Monaten 4 bis 6 der ALG-Zeit 70 % des Bemessungsentgelts brutto
- ab dem 7. Monat der ALG-Zeit Höhe des Arbeitslosengelds netto + Fahrtkostenzuschlag.