Arbeitgeber müssen einem Wunsch nach Teilzeitarbeit unter Umständen auch dann stattgeben, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und
Nachmittagsschicht gearbeitet wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.
Eine Arbeitnehmerin war nach der Geburt ihrer Tochter in Elternzeit. Nachdem sie für ihr Kind für drei Tage in der Woche einen Platz in einer Kindertagesstätte von 7:00 bis 16:00 Uhr gefunden hatte, teilte sie ihrem
Arbeitgeber schriftlich mit, an diesen drei Tagen - dienstags bis donnerstags - jeweils von 9:00 bis 14:30 Uhr arbeiten zu wollen. Andere Tage und Zeiten seien ihr nicht möglich, da sie zur Betreuung ihrer Tochter nicht auf Ehemann
oder Verwandte zurückgreifen könne.
Ohne weiteres Gespräch lehnte der Arbeitgeber dies mit dem Hinweis ab, die gewünschten Arbeitszeiten seien aus organisatorischen Gründen so nicht möglich. In dem Unternehmen werde grundsätzlich nur im
wöchentlichen Wechsel in zwei Schichten gearbeitet, die jeweils um 9 Uhr oder um 12.15 Uhr beginnen. Auch die Mitarbeiterin mit Teilzeitwunsch müsse daher die Nachmittagsschicht mit abdecken.
Arbeit in Wechselschichten kein Ablehnungsgrund
Die erste Instanz hatte den hiergegen gerichteten Eilantrag der Klägerin aus formalen Gründen zunächst abgewiesen: Sie habe ihren Antrag an den Arbeitgeber zu kurzfristig gestellt. Vor dem LAG hatte sie dann jedoch Erfolg:
Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass nicht schon ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem
Verlangen mit der Teilzeit begonnen werden könne. Der Arbeitgeber dürfe den Teilzeitwunsch aber nicht mit dem bloßen Hinweis ablehnen, in seinem Betrieb müssten alle Mitarbeiter, also auch die
Teilzeitbeschäftigten, im Schichtbetrieb arbeiten und in diesem Zusammenhang die Nachmittagsschicht bis mindestens 18:00 Uhr mit abdecken. Er müsse vielmehr konkrete Umstände anführen und beweisen, inwiefern die
gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in sein Schichtsystem integrierten Ersatzkraft ermöglicht werden kann (AZ.: 3 SaGa 14/10).
Rücksicht auf Teilzeitwunsch
Letzte Änderung: 15.03.2013