Im Dezember hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Tarifgemeinschaft mit der CGZP nicht tariffähig, Tarifverträge zur Leiharbeit unwirksam seien.
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig. Damit sind die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge, mit denen der im AÜG vorgesehene
Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Beschäftigten des Einsatzbetriebes deutlich verschlechtert wird, unwirksam. Dies hat zur Konsequenz, dass die Leiharbeitnehmerinnen und- arbeitnehmer, die unter diese "Tarifverträge"
fallen, Entgeltansprüche auf die Differenz haben können und auch die Sozialversicherungsabgaben nachzuentrichten sind.
Immer noch sind aber solche Arbeitsverträge im Umlauf, werden sogar noch neu abgeschlossen. Wer entdeckt, dass sein Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag mit der CGZP Bezug nimmt sollte mit der IG-Metall Kontakt aufnehmen, da er dann
mit unserer Unterstützung das gleiche Entgelt durchsetzen kann, wie es die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes verdienen.
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Letzte Änderung: 15.03.2013